Gemeinde Brechen

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Amtliche Bekanntmachungen

15.11.2011 Öffentlicher Hinweis

Auf der Grundlage von § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes (HMG) besteht die Möglichkeit, eine Auskunftssperre für jede Art von Melderegisterauskünften gegenüber Dritten einzurichten.

Dabei muss das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen/der Betroffenen oder einer anderen Person bei Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belangen erwachsen kann.

Ebenso haben Betroffene das Recht der Weitergabe ihrer Daten an
  • Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament, mit Landtags- und Kommunalwahlen sowie mit Ausländerbeiratswahlen (§ 35 Abs. 1 HMG);
  • Träger für Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren (§ 35 Abs. 2 HMG);
  • Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 35 Abs. 3 HMG)
  • Adressbuchverlage (§ 35 Abs. 4 HMG)
zu widersprechen (§ 35 Abs. 5 HMG).

Auch Melderegisterauskünften, die online erfolgen, sogenannten Internetauskunftsersuchen (§ 34a HMG), kann widersprochen werden.

Die Widersprüche sind schriftlich bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Brechen
– Einwohnermeldeamt – Marktstraße 1, 65611 Brechen, einzulegen.

Dieser öffentliche Hinweis ergeht aufgrund § 35 Abs. 6 HMG.

Brechen, 15. November 2011

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Brechen

Schlenz - Bürgermeister

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Anschrift

Gemeinde Brechen
Gemeindeverwaltung / Rathaus
Marktstraße 1
65611 Brechen / Niederbrechen

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