Gemeinde Brechen

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Aktuelles

08.05.2012 Überprüfung der Grabmäler auf ihre Standfestigkeit

Die Friedhofsverwaltung weist darauf hin, dass gemäß § 28 Abs. 2 der Friedhofsordnung der Gemeinde Brechen die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Grabstellen verpflichtet sind. die Anlagen auf den Grabstellen mindestens zweimal im Jahr (im Frühjahr nach der Frostperiode sowie im Herbst) auf ihre Standfestigkeit hin zu prüfen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel zu erkennen sind oder nicht und dabei festgestellte Mängel unverzüglich auf ihre Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

Die Inhaber und Nutzungsberechtigten, die diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.

Gemäß § 28 Abs. 2 sind alle Inhaber und Nutzungsberechtigten von Grabstellen für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens, insbesondere durch Umfallen der Grabmäler oder durch Abstürzen von Teilen des Grabmales verursacht werden.

Die Friedhofsverwaltung kann Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Anzeichen der Zerstörung aufweisen, umlegen oder entfernen lassen, wenn die Berechtigten die Gefahr nicht selbst beheben. Sind die Berechtigten nicht zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung nach entsprechender ortsüblicher Bekanntmachung das Erforderliche veranlassen. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung der Berechtigten nicht erforderlich.

Die Friedhofsverwaltung bittet daher die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Grabstellen, dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen.

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Anschrift

Gemeinde Brechen
Gemeindeverwaltung / Rathaus
Marktstraße 1
65611 Brechen / Niederbrechen

Kontakt

Tel.: 06438 - 91290
Fax.: 06438 - 912950
Email: info(at)brechen.de
Web: www.gemeinde-brechen.de

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Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr
Montag bis Mittwoch 13.30 - 15.30 Uhr
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