Bauleitplanung der Gemeinde Brechen, Ortsteil Oberbrechen Bebauungsplan „Neubaugebiet Mergel“, 1. Änderung

Inkrafttreten der Satzung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Übersichtskarte des Geltungsbereiches, genordet ohne Maßstab

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brechen hat am 02.07.2025 die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Neubaugebiet Mergel“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

Der Geltungsbereich ist der beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes und die Begründung werden in der Gemeindeverwaltung Brechen, Marktstraße 1, Zimmer 7, Bürgerbüro, 65611 Brechen während der Dienststunden der Verwaltung sowie nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes mit Begründung ergänzend auf der Internetseite der Homepage der Gemeinde (https://www.gemeinde-brechen.de/rathaus/bauen) sowie über das zentrale Internetportal des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) eingestellt. 

Gemäß den Vorgaben der Hauptsatzung der Gemeinde Brechen wird bekanntgemacht, dass die Dauer der Auslegung der rechtskräftigen Planunterlagen in der Verwaltung zeitlich nicht begrenzt ist.

Gemäß § 10a Abs. 1 BauGB wird dem Bebauungsplan eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, aus der die Art und Weise hervorgeht, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 

Auf die Vorschriften der §§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Wird hiermit bekanntgemacht.

Brechen, den 25. Juli 2025

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Brechen

Frank Groos, Bürgermeister