Aufstellung eines Bebauungsplans „Gewerbegebiet Barmbach“ in den Ortsteilen Niederbrechen und Oberbrechen, mit paralleler Flächennutzungsplanänderung
Hier: Satzungsbeschluss und Bekanntmachung des Inkrafttretens des Bebauungsplanes gem. § 10 BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brechen hat in Ihrer Sitzung am 12.04.2023 aufgrund des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und den §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeverordnung (HGO) den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Barmbach“ als Satzung beschlossen und der Begründung zugestimmt.
Zugleich wurden örtliche Bauvorschriften nach § 91 Abs. 1 HBO als Satzung beschlossen, die als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen sind (§ 91 Abs. 4 HBO; § 9 Abs. 4 BauGB).
Die Genehmigung der im Parallelverfahren durchgeführten Flächennutzungsplanänderungen „Gewerbegebiet Barmbach“ und „Brühlau“ wurde am 23.08.2023 bekannt gemacht.
Der am 12.04.2023 als Satzung beschlossene Bebauungsplan nebst Begründung, Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung und Zusammenfassender Erklärung über die Art und Weise wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde (§ 10 Abs. 4 BauGB) wird ab sofort während der nachfolgenden allgemeinen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Brechen, Markstraße 1, Zimmer 7, Bürgerbüro, 65611 Brechen, zu jedermanns Einsicht bereit gehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Kontaktdaten sind:
Telefon: 06438 – 9129-34 (Herr Weier)
E-Mail: michael.weier(at)brechen.de
Homepage: www.gemeinde-brechen.de
Bzw.: https://bauleitplanung.hessen.de
Die Dienststunden der Gemeindeverwaltung sind:
- Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
- Montag bis Dienstag von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
- Donnerstag von 13.30 Uhr bis 18.30 Uhr
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der Bebauungsplan auf der Internetseite der Gemeinde Brechen (www.gemeinde-brechen.de) eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Hessen zugänglich gemacht.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wurden.
Es wird ferner gem. § 44 Abs. 5 BauGB auf folgendes hingewiesen:
- dass gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB:
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 und 42 bezeichneten Vermögensanteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
- dass gemäß § 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Die Lage der Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches:
Die Lage der Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Barmbach“ in Kraft.
Brechen, den 17.11.2023
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Brechen
Groos, Bürgermeister