Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

Aufgrund von § 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 04. August 2019 (BGBl. I S. 1131) und § 31 ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590), und der §§ 5, 19, 20, 51 nd 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), §§ 1 ff des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Brechen in ihrer Sitzung am 17. Oktober 2019 die nachstehende Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Brechen vom 05. Oktober 2016 beschlossen:

 

 

§ 1    Allgemeines

(1)

Für die Benutzung der in der Trägerschaft der Gemeinde Brechen stehenden Kindertageseinrichtungen haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Gebühren zu entrichten (§ 10 der Benutzungssatzung). Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2)

Die Gebühren sind mit Ausnahme der besonders festgesetzten Tagesgebühren nach § 2 e und der Zusatzgebühren nach § 2 g und h stets für einen vollen Monat zu entrichten.

Bei Neuaufnahme eines Kindes während einer Monats wird die Gebühr für diesen ersten Monat anteilig festgesetzt.

 

 

§ 2   Gebühren

a) Vormittagsbetreuung

(1)

Die Gebühr beträgt für die Betreuung eines Kindes einer Familie monatlich:

 

 

Unter 3 Jahre

3 Jahre bis zum Schuleintritt

Gebühr

Befreit

Noch zu zahlen

Kinderhaus In der Schlei Niederbrechen

30,00 Std./Woche

132,00 €

132,00 €

132,00 €

0,00 €

Kindergarten St. Maximin Niederbrechen

30,00 Std./Woche

132,00 €

132,00 €

132,00 €

0,00 €

Kindergarten Oberbrechen

30,00 Std./Woche

132,00 €

132,00 €

132,00 €

0,00 €

Kindergarten Werschau

30,00 Std./Woche

132,00 €

132,00 €

132,00 €

0,00 €

 

(2)

Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie den Kindergarten, so beträgt die Betreuungsgebühr für das zweite Kind monatlich:

 

 

Unter 3 Jahre

3 Jahre bis zum Schuleintritt

Gebühr

Befreit

Noch zu zahlen

Kinderhaus In der Schlei Niederbrechen

30,00 Std./Woche

105,00 €

105,00 €

105,00 €

0,00 €

Kindergarten St. Maximin Niederbrechen

30,00 Std./Woche

105,00 €

105,00 €

105,00 €

0,00 €

Kindergarten Oberbrechen

30,00 Std./Woche

105,00 €

105,00 €

105,00 €

0,00 €

Kindergarten Werschau

30,00 Std./Woche

105,00 €

105,00 €

105,00 €

0,00 €

Für das dritte und jedes weitere Kind werden Gebühren nicht erhoben.

 

 

b) Regelkindergarten

(1)

Die Gebühr beträgt für die Betreuung eines Kindes einer Familie monatlich:

 

 

Unter 3 Jahre

3 Jahre bis zum Schuleintritt

Gebühr

Befreit

Noch zu zahlen

Kinderhaus In der Schlei Niederbrechen

30,00 Std./Woche

132,00 €

132,00 €

132,00 €

0,00 €

Kindergarten St. Maximin Niederbrechen

35,00 Std./Woche

154,00 €

154,00 €

132,00 €

22,00 €

Kindergarten Oberbrechen

37,50 Std./Woche

165,00 €

165,00 €

132,00 €

33,00 €

Kindergarten Werschau

30,00 Std./Woche

132,00 €

132,00 €

132,00 €

0,00 €

 

(2)

Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie den Kindergarten, so beträgt die Betreuungsgebühr für das zweite Kind monatlich:

 

 

Unter 3 Jahre

3 Jahre bis zum Schuleintritt

Gebühr

Befreit

Noch zu zahlen

Kinderhaus In der Schlei Niederbrechen

30,00 Std./Woche

105,00 €

105,00 €

105,00 €

0,00 €

Kindergarten St. Maximin Niederbrechen

35,00 Std./Woche

123,00 €

123,00 €

105,00 €

18,00 €

Kindergarten Oberbrechen

37,50 Std./Woche

131,00 €

131,00 €

105,00 €

26,00 €

Kindergarten Werschau

30,00 Std./Woche

105,00 €

105,00 €

105,00 €

0,00 €

Für das dritte und jedes weitere Kind werden Gebühren nicht erhoben.

 

 

 

(3)

Für die Inanspruchnahme der verlängerten Öffnungszeiten der nachfolgend aufgeführten Kindertageseinrichtungen beträgt die Betreuungsgebühr eines Kindes einer Familie monatlich:

Kinderhaus In der Schlei Niederbrechen

zzgl. 5,5 Std./Woche

24,00 €

Kindergarten St. Maximin Niederbrechen

zzgl. 2,5 Std./Woche

11,00 €

Kindertagesstätte Oberbrechen

zzgl. 2,5 Std./Woche

11,00 €

Kindergarten Werschau

zzgl. 5,5 Std./Woche

24,00 €

Bei einer nur teilweisen Nutzung der verlängerten Öffnungszeiten sind die vollen Gebühren zu entrichten.

 

(4)

Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie den Kindergarten, so beträgt die Betreuungsgebühr für die Inanspruchnahme der verlängerten Öffnungszeiten der nachfolgend aufgeführten Kindertageseinrichtungen für das zweite Kind monatlich:

Kinderhaus In der Schlei Niederbrechen

zzgl. 5,5 Std./Woche

19,00 €

Kindergarten St. Maximin Niederbrechen

zzgl. 2,5 Std./Woche

9,00 €

Kindertagesstätte Oberbrechen

zzgl. 2,5 Std./Woche

9,00 €

Kindergarten Werschau

zzgl. 5,5 Std./Woche

19,00 €

Bei einer nur teilweisen Nutzung der verlängerten Öffnungszeiten sind die vollen Gebühren zu entrichten.

Für das dritte und jedes weitere Kind werden Gebühren nicht erhoben.

 

 

c) Tagesstätte

 

(1)

Für den Besuch der Tagesstätte beträgt die Gebühr einschließlich des Mittagessens für ein Kind einer Familie monatlich:

 

 

 

Unter 3 Jahre

3 Jahre bis zum Schuleintritt

Gebühr

Befreit

Noch zu zahlen

Kinderhaus

In der Schlei

Niederbrechen

(5 Mittagessen/Woche)

ganztags

45,00 Std./Woche

278,00 €

278,00 €

132,00 €

146,00 €

halbtags

35,50 Std./Woche

236,00 €

236,00 €

132,00 €

104,00 €

Kindergarten

St. Maximin

Niederbrechen

(5 Mittagessen/Woche)

ganztags

45,00 Std./Woche

278,00 €

278,00 €

132,00 €

146,00 €

halbtags

32,50 Std./Woche

223,00 €

223,00€

132,00 €

91,00 €

Kindergarten

Oberbrechen

(5 Mittagessen/Woche)

ganztags

47,50 Std./Woche

289,00 €

289,00 €

132,00 €

157,00 €

halbtags

35,00 Std./Woche

234,00 €

234,00 €

132,00 €

102,00 €

Kindergarten Werschau

(5 Mittagessen/Woche)

ganztags

45,00 Std./Woche

278,00 €

278,00 €

132,00 €

146,00 €

halbtags

35,50 Std./Woche

236,00 €

236,00 €

132,00 €

104,00 €

 

(2)

Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie die Tagesstätte, so beträgt die Gebühr einschließlich des Mittagessens für das zweite Kind monatlich:

 

 

 

Unter 3 Jahre

3 Jahre bis zum Schuleintritt

Gebühr

Befreit

Noch zu zahlen

Kinderhaus

In der Schlei

Niederbrechen

(5 Mittagessen/Woche)

ganztags

45,00 Std./Woche

238,00 €

238,00 €

105,00 €

133,00 €

halbtags

35,50 Std./Woche

204,00 €

204,00 €

105,00 €

99,00 €

Kindergarten

St. Maximin

Niederbrechen

(5 Mittagessen/Woche)

ganztags

45,00 Std./Woche

238,00 €

238,00 €

105,00 €

133,00 €

halbtags

32,50 Std./Woche

194,00 €

194,00 €

105,00 €

89,00 €

Kindergarten

Oberbrechen

(5 Mittagessen/Woche)

ganztags

47,50 Std./Woche

247,00 €

247,00 €

105,00 €

142,00 €

halbtags

35,00 Std./Woche

203,00 €

203,00 €

105,00 €

98,00 €

Kindergarten Werschau

(5 Mittagessen/Woche)

ganztags

45,00 Std./Woche

238,00 €

238,00 €

105,00 €

133,00 €

halbtags

35,50 Std./Woche

204,00 €

204,00 €

105,00 €

99,00 €

 

(3)

Für das dritte und jedes weitere Kind wird nur eine monatliche Gebühr für das Mittagessen von 80,00 € erhoben.

 

(4)

Bei Abwesenheit eines Kindes von monatlich mehr als vier Tagen werden für die nicht in Anspruch genommenen Mittagessen 3,00 €/Tag vergütet, wenn die Abmeldung bis spätestens freitags 11.00 Uhr für die darauffolgende Woche bei der Einrichtungsleitung erfolgt.

 

Die Vergütung von 3,00 €/Tag erfolgt auch für die Tage, an denen die Kindertageseinrichtungen geschlossen sind.

 

 

d) Regelkindergarten inkl. 2 Ganztagsbetreuungen (gilt nur für Kindergarten St. Maximin Niederbrechen und Kindergarten Oberbrechen)

 

(1)

Für den Besuch des Regelkindergartens inkl. 2 Ganztagsbetreuungen und 2 Mittagessen pro Woche beträgt die Gebühr für ein Kind einer Familie monatlich:

 

 

Unter 3 Jahre

3 Jahre bis zum Schuleintritt

Gebühr

Befreit

Noch zu zahlen

Kindergarten St. Maximin

Niederbrechen

(2 Mittagessen/Woche)

39,00 Std./Woche

204,00 €

204,00 €

132,00 €

72,00 €

Kindergarten Oberbrechen

(2 Mittagessen/Woche)

41,50 Std./Woche

215,00 €

215,00 €

132,00 €

83,00 €

 

 

(2)

Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie den Regelkindergarten inkl. 2 Ganztagsbetreuungen und 2 Mittagessen pro Woche so beträgt die Gebühr für das zweite Kind monatlich:

 

 

Unter 3 Jahre

3 Jahre bis zum Schuleintritt

Gebühr

Befreit

Noch zu zahlen

Kindergarten St. Maximin

Niederbrechen

(2 Mittagessen/Woche)

39,00 Std./Woche

169,00 €

169,00 €

105,00 €

64,00 €

Kindergarten Oberbrechen

(2 Mittagessen/Woche)

41,50 Std./Woche

177,00 €

177,00 €

105,00 €

72,00 €

 

(3)

Für das dritte und jedes weitere Kind wird nur eine monatliche Gebühr für das Mittagessen von 32,00 € erhoben.

 

(4)

Bei Abwesenheit eines Kindes von monatlich mehr als vier Tagen werden für die nicht in Anspruch genommenen Mittagessen 3,00 €/Tag vergütet, wenn die Abmeldung bis spätestens freitags 11.00 Uhr für die darauffolgende Woche bei der Einrichtungsleitung erfolgt.

Die Vergütung von 3,00 €/Tag erfolgt auch für die Tage, an denen die Kindertageseinrichtungen geschlossen sind.

 

 

e)  Tagesgebühren - Sonderbetreuung

 

(1)

Kinder, die im Kinderhaus In der Schlei Niederbrechen oder im Kindergarten Werschau den Regelkindergarten besuchen, können, soweit es betrieblich möglich ist, an einzelnen Tagen die Tagesstätte in Anspruch nehmen, wenn die Anmeldung bis spätestens freitags 11.00 Uhr für die darauffolgende Woche bei der Einrichtungsleitung erfolgt.

Die zusätzlichen Tagesgebühren inkl. Mittagessen werden wie folgt festgesetzt:

a)    für Kinder, für die üblicherweise keine verlängerte Öffnungszeit in Anspruch genommen wird                                                                                                14,00 €,

b)    für Kinder, für die bereits eine verlängerte Öffnungszeit in Anspruch genommen wird
(7 – 8 oder 12 – 13)                                                                                           12,00 €

c)    für Kinder, für die bereits zwei verlängerte Öffnungszeiten in Anspruch genommen werden (7 – 8 und 12 – 13)                                                                                 9,00 €

 

(2)

Kinder, die im Kinderhaus In der Schlei Niederbrechen oder im Kindergarten Werschau den Regelkindergarten üblicherweise zu den Regelöffnungszeiten besuchen, können, soweit es betrieblich vertretbar ist, an einzelnen Tagen auch während der verlängerten Öffnungszeiten betreut werden. Für jede zusätzlich in Anspruch genommene Zeiteinheit der verlängerten Öffnungszeiten ist eine Tagesgebühr von 2,00 € festgesetzt. Die Mindestgebühr pro Monat beträgt 6,50 €.

 

(3)

Kinder, die im Kindergarten Oberbrechen oder im Kindergarten St. Maximin Niederbrechen den Regelkindergarten inkl. 2 Ganztagsbetreuungen besuchen, können, soweit es betrieblich möglich ist, an einem weiteren Tag die Tagesstätte in Anspruch nehmen, wenn die Anmeldung bis spätestens freitags 11.00 Uhr für die darauffolgende Woche bei der Einrichtungsleitung erfolgt.

Die zusätzliche Tagesgebühr inkl. Mittagessen beträgt 12,00 €.

 

(4)

Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Die letzte Entscheidung liegt beim Gemeindevorstand.

 

f) Zusatzgebühr für Kinder unter 3 Jahren

Für die Betreuung von Kindern unter 3 Jahren wird wegen des erhöhten Betreuungsaufwandes bis zu dem Monat, in dem das Kind sein 3. Lebensjahr vollendet, eine Zusatzgebühr von monatlich 38,00 € erhoben.

 

g) Zusatzgebühr für die Nutzung der Notgruppe

Für die Nutzung der Notgruppe an einem der AG-Nachmittage wird eine Zusatzgebühr von 15,00 € erhoben.

 

 

h) Zusatzgebühr bei Überschreitung der Betreuungszeiten

Kinder sind grundsätzlich pünktlich bis zum Ende der Öffnungszeit des jeweils vereinbarten Betreuungsmodells aus der Kindertageseinrichtung abzuholen.

Bei verspäteter Abholung, die über fünf Minuten hinausgeht, werden, nach einmaliger Verwarnung, pro angefangener Viertelstunde zusätzlich Betreuungsgebühren in Höhe von
10,00 € erhoben.

Die Regelung gilt auch bei einer Unterbrechung der Vor- und Nachmittagsbetreuung.

 

 

i) Jährliche Anpassung der Gebühren

Die Gebühren unter b) werden jährlich angepasst.

 

 

§ 3

Gebührenabwicklung

(1)

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind dem Kindergarten fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen.

 

(2)

Die Gebühr ist am 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und wird nach Erteilung einer Einzugsermächtigung von der Gemeindekasse eingezogen.

Die Tagesgebühren nach § 2 d und die Zusatzgebühren nach § 2 f, g werden vierteljährlich abgerechnet.

Rückvergütungen für nicht eingenommene Mittagessen gemäß § 2 b (4) und 2 c (4) erfolgen vierteljährlich.

 

(3)

Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung der Kindertageseinrichtung (z.B. Ferien, Feiertage) weiterzuzahlen.

 

(4)

Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht besuchen, entfällt die Gebührenentrichtung für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit.

 

§ 4

Verfahren bei Nichtzahlung

Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

 

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 19. Juni 2018 außer Kraft.

 

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

 

Brechen, 25. Oktober 2019

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Brechen

Groos, Bürgermeister

 

Druckversion der Satzung im pdf-Format