Bauleitplanung der Gemeinde Brechen, Ortsteil Oberbrechen; Inkrafttreten des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Sondergebiet Eisenbach Eck“

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brechen hat am 13.07.2016 den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Eisenbacher Eck“ im Ortsteil Oberbrechen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) i.V.m. § 5 HGO (Hessische Gemeindeordnung) und § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 HBO (Hessische Bauordnung) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt. Die Geltungsbereiche (Baugebiet, Ausgleichsflächen) sind den nachfolgenden Übersichtskarten zu entnehmen.

Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan ist gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem am 10.06.2020 vom Regierungspräsidium Gießen genehmigten Flächennutzungsplan entwickelt.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Vorhabenbezogene Bebauungsplan mit integrierter Orts- und Gestaltungssatzung mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan und die Begründung inkl. Umweltbericht hierzu werden im Rathaus der Gemeinde Brechen, Marktstraße 1, Bauabteilung, Raum 103, 65611 Brechen, während der üblichen Dienststunden sowie nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der rechtskräftige Vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Begründung ergänzend auf der Internetseite der Gemeinde Brechen auf der Homepage www.gemeinde-brechen.de unter der Rubrik „Rathaus / Bauen“ eingestellt und kann heruntergeladen werden.

Gemäß § 10a Abs. 1 BauGB wird dem Bebauungsplan eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, aus der die Art und Weise hervorgeht, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften der §§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltend-machung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

(Zum Öffnen der Übersichtskarten bitte klicken )

Übersichtskarte 1 - Sondergebiet "Eisenbacher Eck" - Eingriffsgebiet   

Übersichtskarte 2 - Sondergebiet "Eisenbacher Eck" - Lage der externen Ausgleichsflächen (Plankarte 2)

 

Wird hiermit amtlich bekanntggemacht.

Brechen, den 27. August 2020

Groos - Bürgermeister