Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Daten

Gemäß den Bestimmungen des § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde Widerspruch erhoben werden kann.

(1) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i.V. mit § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.

(2) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V. mit § 42 Abs. 2 BMG widersprechen

(3) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V. mit § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.

(4) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V. mit § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.

Der Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten kann beim Bürgerbüro der Gemeinde Brechen, Marktstr. 1, 65611 Brechen, erhoben werden.

 

Brechen, den 01. September 2020

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Brechen

Groos-Bürgermeister