Öffentliche Bekanntmachung mit Aufforderung zur Räumung von Grabstätten auf dem Friedhof Niederbrechen  

Gemäß § 29 Friedhofsordnung der Gemeinde Brechen vom 28. April 2008 sind Grabstätten, deren Ruhefristen, bzw. Nutzungszeiten abgelaufen sind, nach öffentlicher Aufforderung durch die Gemeinde von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen.

Die Ruhefristen der nachfolgenden Grabstätten sind abgelaufen:

Friedhof Niederbrechen  

  • Egenolf, Max und Maria                           Feld 2, Nr. 50
  • Sonnabend, Karl und Margaretha          Feld 2, Nr. 86
  • Hingott, Karl und Helene                         Feld 2, Nr. 91
  • Malsch, Emma und Oskar                       Feld 2, Nr. 104
  • Schupp, Wilhelm und Margaretha          Feld 2, Nr. 98
  • Schrauth, Johann und Margaretha        Feld 2, Nr. 117
  • Schneider, Anneliese und Theodor       Feld 2, Nr. 76

Daher ergeht diese öffentliche Aufforderung, die betroffenen Grabstätten spätestens bis zum

31. Januar 2025

räumen zu lassen.

Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die bis dahin noch vorhandenen Grabstätten abräumen zu lassen. Die dabei entstehenden Kosten werden den Nutzungsberechtigten nach der jeweils geltenden Gebührensatzung in Rechnung gestellt.

Sofern noch nicht geschehen, werden die Nutzungsberechtigten/Angehörigen der o.a. Grabstätten dringend gebeten und aufgefordert, sich umgehend mit der

Friedhofsverwaltung im Rathaus, Marktstr. 1, 65611 Brechen, Tel.: 06438-9129-300

während der Sprechzeiten in Verbindung zu setzen.

 

Brechen, 24. September 2024

Gemeinde Brechen

-Friedhofsverwaltung-