Gemäß § 29 Friedhofsordnung der Gemeinde Brechen vom 28. April 2008 sind Grabstätten, deren Ruhefristen, bzw. Nutzungszeiten abgelaufen sind, nach öffentlicher Aufforderung durch die Gemeinde von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen.
Die Ruhefristen der nachfolgenden Grabstätten sind abgelaufen:
Friedhof Niederbrechen
- Egenolf, Max und Maria Feld 2, Nr. 50
- Sonnabend, Karl und Margaretha Feld 2, Nr. 86
- Hingott, Karl und Helene Feld 2, Nr. 91
- Malsch, Emma und Oskar Feld 2, Nr. 104
- Schupp, Wilhelm und Margaretha Feld 2, Nr. 98
- Schrauth, Johann und Margaretha Feld 2, Nr. 117
- Schneider, Anneliese und Theodor Feld 2, Nr. 76
Daher ergeht diese öffentliche Aufforderung, die betroffenen Grabstätten spätestens bis zum
31. Januar 2025
räumen zu lassen.
Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die bis dahin noch vorhandenen Grabstätten abräumen zu lassen. Die dabei entstehenden Kosten werden den Nutzungsberechtigten nach der jeweils geltenden Gebührensatzung in Rechnung gestellt.
Sofern noch nicht geschehen, werden die Nutzungsberechtigten/Angehörigen der o.a. Grabstätten dringend gebeten und aufgefordert, sich umgehend mit der
Friedhofsverwaltung im Rathaus, Marktstr. 1, 65611 Brechen, Tel.: 06438-9129-300
während der Sprechzeiten in Verbindung zu setzen.
Brechen, 24. September 2024
Gemeinde Brechen
-Friedhofsverwaltung-