Vergaberichtlinien und Antragsverfahren

des Amtmann-Finger'schen-Stipendienfonds Brechen,
Landkreis Limburg-Weilburg


§ 1
Grundsatz

Grundlage für die Vergabe von Stipendien ist die rechtskräftige Stiftungssatzung.
Ein Anspruch auf die Gewährung eines Stipendiums besteht nicht, der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 2
Art und Dauer der Förderung

Stipendien werden grundsätzlich für die Dauer von vier Jahren gewährt. Sie können im Bedarfsfalle verlängert werden und, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, entzogen werden.
Die Auszahlung des Stipendiums erfolgt jeweils im Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr. Die Höhe der Ausschüttung richtet sich nach der Höhe der vorhandenen Mittel. Im Einzelfall darf sie 750,00 € je Jahr und Stipendiat nicht überschreiten.

§ 3
Individuelle Förderung

  1. Die individuelle Förderung von jungen Menschen durch die Vergabe individueller Stipendien ist das vorrangige Ziel der Stiftung. Gefördert werden können Personen, die sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befinden, Studierende oder auch die Absolventen von Meisterkursen.
  2. Die Stipendiaten müssen mit 1. Wohnsitz in der Gemeinde Brechen gemeldet sein oder, sofern sie diesen Wohnsitz aufgrund ihrer Ausbildung aufgeben mussten, weiterhin mit 2. Wohnsitz gemeldet sein.
  3. Entscheidend für die Auswahl von Stipendiaten ist deren persönliche und wirtschaftliche Situation. Die Förderung von Stipendienbewerbern, die behindert oder von einer Behinderung bedroht sind, wird vorrangig vorgenommen.
  4. Ob und inwieweit eine Anrechnung der Stipendien bei sonstigen Sozialleistungen erfolgt, obliegt der Prüfung der Stipendiaten.

§ 4
Institutionelle Förderung

Sofern die finanziellen Mittel der Stiftung es zulassen und nicht ausreichend individuelle Stipendiaten sich bewerben, kann der Verwaltungsrat der Stiftung auch mit Erziehung beauftragte Institutionen aus Brechen mit einem Stipendium bedenken, welches in seiner Höhe und seiner zeitlichen Befristung den unter § 2 genannten Rahmenbedingungen unterliegt.
Die institutionelle Förderung soll nicht der Trägerentlastung dienen. Förderfähig sind deshalb nur besondere Projekte, die zeitlich und inhaltlich zu beschreiben sind und über das reguläre Angebot der Institutionen hinaus gehen.

§ 5
Antragsverfahren

Anträge sind bis 15. Oktober eines Kalenderjahres an den I. Curator der Amtmann-Finger'schen-Stipendienstiftung zu richten.

Das Antragsverfahren ist nicht an einen Vordruck gebunden, der Stiftungsverwaltung müssen jedoch durch eine möglichst umfangreiche Schilderung der persönlichen und wirtschaftlichen Situation oder des Projektes ausreichend Informationen für eine sachgerechte Entscheidung vorliegen.

§ 6
Inkrafttreten

Gemäß Beschluss des Verwaltungsrates vom 24. April 2012 tritt die vorstehende Vergaberichtlinie mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie wird auf der Homepage der Gemeinde Brechen veröffentlicht.

Frank Groos - I. Curator