Allgemeinverfügung des Landkreises Limburg-Weilburg

Beschränkung des Gemeingebrauchs und des Eigentümer- und Anliegergebrauchs im Hinblick auf die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern

Auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 des Gesetzes über die Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) hat der Kreisausschuss Limburg-Weilburg als zuständige Unterer Wasserbehörde die nachfolgende Allgemeinverfügung erlassen.

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