Bauleitplanung der Gemeinde Brechen, Ortsteil Niederbrechen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Brühlau“

Inkrafttreten des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs.3 Baugesetzbuch

(1) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brechen hat am 01.12.2020 gemäß § 10 Abs.1 BauGB (Baugesetzbuch) i.V.m. § 5 HGO und § 9 Abs.4 BauGB i.V.m. § 91 HBO (integrierte Orts- und Gestaltungssatzung) i.V.m. § 37 Abs. 4 HWG (wasserrechtliche Festsetzungen) den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Brühlau“ als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

Der Geltungsbereich ist der beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. Der Bebauungsplan ist gemäß § 8 Abs.2 BauGB aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt.

Gemäß § 10 Abs.3 BauGB (Baugesetzbuch) tritt der Bebauungsplan mit integrierter Gestaltungssatzung und wasserrechtlichen Festsetzungen mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan und die Begründung sowie der Umweltbericht hierzu werden während der Dienststunden der Verwaltung in der Gemeindeverwaltung Brechen, Marktplatz, Bauamt, 65611 Brechen zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 10 Abs.3 Satz 2 BauGB). Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB werden die Unterlagen des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Brühlau“ mit Begründung und Umweltbericht ergänzend in das Internet eingestellt und können auf der Homepage www.gemeinde-brechen.de unter der Rubrik Gemeinde / Öffentliche Bekanntmachungen eingesehen werden.

Gemäß § 10a Abs.1 BauGB wird dem Bebauungsplan eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, aus der die Art und Weise hervorgeht, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.

Gemäß § 215 Abs.2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs.1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften der §§ 44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs.4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Übersichtskarte