Bauleitplanung der Gemeinde Brechen, Ortsteile Niederbrechen und Oberbrechen

Flächennutzungsplanänderung im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Barmbach“ in den Ortsteilen Niederbrechen und Oberbrechen

hier:    Genehmigung der Flächennutzungsplanänderungen „Gewerbegebiet Barmbach“ und „Brühlau“ gem. § 6 BauGB

Das Regierungspräsidium Gießen hat die, von der Gemeindevertretung der Gemeinde Brechen am 12.04.2023 in öffentlicher Sitzung festgestellte Änderung des Flächennutzungsplans für die Bereiche „Gewerbegebiet Barmbach“ sowie „Brühlau“ mit Schreiben vom 20.07.2023 gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.

Die Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB bekannt gemacht.

Die Planunterlagen zu den Flächennutzungsplanänderungen einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht sowie der Zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, werden während der nachfolgenden allgemeinen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Brechen, Markstraße 1, Zimmer 7, Bürgerbüro, 65611 Brechen, zu jedermanns Einsicht bereit gehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Die Flächennutzungsplanänderungen wurden im Parallelverfahren zur Bebauungsplanaufstellung durchgeführt.

Kontaktdaten sind:

Die Dienststunden der Gemeindeverwaltung sind:

  • Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
  • Montag bis Dienstag von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
  • Donnerstag von 13.30 Uhr bis 18.30 Uhr

Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB werden die Flächennutzungsplanänderungen (Planzeichnungen nebst Begründung, Umweltbericht und Zusammenfassender Erklärung) auf der Internetseite der Gemeinde Brechen (www.gemeinde-brechen.de) eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Hessen zugänglich gemacht.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wurden.

 

1.) Plangebietsabgrenzung Flächennutzungsplanänderung „Gewerbegebiet Barmbach“ (ohne Maßstab). Die Lage der Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches.

Plankarte 1

2.) Plangebietsabgrenzung Flächennutzungsplanänderung „Brühlau“ (ohne Maßstab). Die Lage der Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches.

Plankarte 2

3.) Ausschnitt aus der Topographischen Karte (ohne Maßstab) zum Überblick der Lage der Planbereiche

  • Flächennutzungsplanänderung „Gewerbegebiet Barmbach“ und
  • Flächennutzungsplanänderung „Brühlau“

Die Lage der Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches.

Plankarte 3

 

Es wird bestätigt, dass der Inhalt der Flächennutzungsplanänderungen mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Die Flächennutzungsplanänderungen für die Bereiche „Gewerbegebiet Barmbach“ sowie „Brühlau“ werden mit dieser Bekanntmachung gem. § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) wirksam.

 

Wird hiermit bekanntgemacht.

Brechen, den 22.08.2023

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Brechen

M. Kremer, 1. Beigeordneter